Verkehrskontrollen sind meist berechtigt, manchmal aber auch nicht und erhobene Vorwürfe sollen nicht ungeprüft akzeptiert werden. Neben der Einhaltung der Bearbeitungszeiten und der Regelungen zur Strafzumessung ist die Kontrolle an sich zu hinterfragen. Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermessgerät, z.B. LaserPatrol/TraffiPatrol/Riegl LR 90-235 / P usw.

Die Funktionsweise dieser Geräte ist dem Grunde nach gleich. Die Funktionselemente sind in einem Gehäuse zusammengefasst, mit diesen wird die änderung der Entfernung pro Zeitintervall bestimmt. Die Geräte senden innerhalb eines Messvorgangs von etwa 0,5 Sekunden bis 1 Sekunde mind. 50 Laserimpulse aus und empfangen diese nach der Reflexion vom anvisierten Fahrzeug wieder. Die Impulse bewegen sich mit Lichtgeschwindigkeit, ihre Laufzeit wird gemessen und hieraus die Entfernungen bestimmt.

Mit diesen Geräten ist es so möglich die Messung der Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen des ankommenden oder abfließenden Verkehrs vorzunehmen. Ein zügiges Beschleunigen nach der Kontrolle kann also auch ins Auge gehen.

Die Messgeräte dürfen auf einem Stativ, freihändig oder aufgelegt genutzt werden. Es sind Messungen bei Dunkelheit und auch durch die Scheibe eines Fahrzeugs möglich und zugelassen.

In Brandenburg soll die Messung durch zwei Beamte vorgenommen werden, einem Messposten und einem Kontrollbeamten. Dem Betroffenen kann das Messergebnis im Display gezeigt werden. Mit Einschaltung eines Anwalts oder eines Sachverständigen sollte Akteneinsicht genommen und geprüft werden:

  • Wann wurde das Messgerät geeicht, ist diese Eichung noch gültig?
  • Erfolgte die Einrichtung der Messstelle entsprechend den Anforderungen und dienstlichen Vorgaben?
  • War der eingesetzte Messbeamte geschult?
  • Wurden die vorgeschriebenen Tests vor und nach Ende der Messung durchgeführt?
  • Erfolgte ein seitliches Anvisieren oder begünstigte die Karosserieform eine Fehlmessung?
  • War eine Fehlzuordnung aufgrund der Messentfernung möglich?
  • Wurde die festgelegte Toleranz gemäß Eichordnung berücksichtigt?
  • Können übermittlungsfehler zwischen dem Messbeamten und dem Anhaltetrupp aufgetreten sein?

Noch immer – obwohl bekanntermaßen schon hohe Beträge mittels Lasermessung in die Staatskassen geflossen sind – fehlt eine fotografische Dokumentation die gewährleistet, dass eine zweifelsfreie Messwert-Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug und einem konkreten Messpunkt erfolgt. Die vorgenommene Messung erfolgte „mit Einsatz hochmoderner Geräte aber mit steinzeitlichem Beweiswert“ (Dipl.-Phys. Dr. U. Löhle). Der Messstrahl ist zwar relativ eng gebündelt, jedoch bei Messungen in großen Entfernung aufgeweitet – so kann sich je nach Gerätetyp bei 300 m Entfernung bereits eine Messbereich, der sog. Zielerfassungsbereich, mit einem Durchmesser von 210 cm ergeben, also mehr als eine PKW-Breite. Auch diese Umstände sind zu prüfen.

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