Strafvorwurf

Das Strafrecht umfasst die Tätigkeit des Anwaltes vor den Strafverfolgungsbehörden wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung und vor Straf- oder Disziplinargerichten. Meistens bedeutet diese Tätigkeit die Verteidigung eines Mandanten gegen unberechtigte, aber auch zu berechtigten Vorwürfen strafbaren Verhaltens – zur richtigen rechtlichen Würdigung mit Auswirkungen auf die Höhe der Strafe. Weniger bekannt ist, dass sich auch der Verletzte im Strafverfahren eines Anwaltes bedienen kann – entweder in Form eines Nebenklagevertreters oder als Zeugenbeistand. Mit dem Strafrecht im Zusammenhang steht das Recht der Opferentschädigung, das meist Teil des Sozialrechts ist. Strafrechtliche Kenntnisse sind auch in Schadensersatz- oder Schmerzensgeldklagen von Kriminalitätsopfern erforderlich, auch wenn diese Prozesse bereits zum Zivilrecht zählen.

Bußgeldverfahren

Auch im Bußgeldverfahren gilt der Grundsatz: „Im Zweifel für den Angeklagten“. Die Behörden müssen ein Fehlverhalten nachweisen, wenn sie ein Bußgeld kassieren wollen. Somit gilt auch für jeden Autofahrer, dem ein Fehler im Straßenverkehr angelastet wird, dass er sich nicht selbst belasten muss. Zum Vorwurf: Es ist unklug, voreilig Angaben zur Sache zu machen. Dies gilt bei der Kontrolle vor Ort und auch für den Empfänger eines Anhörungsbogen, in aller Regel der Fahrzeughalter. Auf das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht wird (meist kleingedruckt oder im umfangreichen Belehrungstext enthalten) hingewiesen. Man sollte die Belehrung genau lesen und sich danach richten. Es besteht lediglich eine Verpflichtung zur Preisgabe der persönlichen Angaben – dazu gehören: Der vollständiger Name, Geburtsdatum und Geburtsort, sowie Wohnadresse – mehr nicht. Warum dennoch immer wieder eine Selbstbelastung erfolgt – mit der Kennzeichnung JA ich war der Fahrer – bleibt völlig unklar. Den Fahrer muss die Behörde ermitteln, um diesem ein Bußgeld auszusprechen.

Ist ein Familienmitglied der Fahrer des Fahrzeuges gewesen, ist es sehr unklug, weitere Angaben zu machen. Die Ermittlungen werden voreilig auf dieses Familienmitglied gelenkt und die Chance eines Verjährungseinwands (bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nur drei Monaten – § 26 III StVG) wäre vertan. Beweislage: Um alle Umstände zu prüfen, die Berechtigung des Vorwurfs und auch unter Berücksichtigung der möglichen Konsequenzen, sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zum Betroffenen hat der Rechtsanwalt das Recht sich die Ermittlungsakten zusenden zu lassen und die Beweisstücke, etwa Fotos und Videofilme, zu sichten. Anhand der gefertigten Aktenkopie können dann alle relevanten Umstände geprüft (z.B. Eichnachweise, Bedienung, Messfehler, Bearbeitungszeiten usw.) und festgestellt werden, ob die Behörde den Vorwurf auch beweisen kann. Überprüfungen: Sobald der Anhörungsbogen ohne Angaben zum Fahrer zurückgeschickt wurde, muss der Betroffene mit Ermittlungen der Polizei rechnen. Vor allem wenn es um die Frage geht, wer zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer saß, wird regelmäßig von der Bußgeldstelle der Polizei eingeschaltet. Es ist zu empfehlen, ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt gegenüber der Polizei oder sonstigen Ermittlungsbehörden keinerlei Angaben zu machen.

Sie haben Fragen zum Thema? Schreiben Sie uns. In dringenden Fällen rufen Sie uns bitte an. Für alle andere Anliegen nutzen Sie einfach unser Kontaktformular.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner