Hier einige ausgesuchte und wichtige Gesetzestexte zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Abbiegen

§ 9 Abs. 1 StVO

„Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen… Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten;…“ Es besteht also die Pflicht, sich zweimal über die Situation hinter bzw. neben dem eigenen Fahrzeug zu orientieren. Der Schulterblick ist zwingend wahrzunehmen.

§ 9 Abs. 3 StVO

„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren… Auf zu Fuß Gehende muss er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, ist zu warten.“

Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO lfd. Nr. 2.1

1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtsstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.“

§ 9 Abs. 4 StVO

„Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.“ Im Regelfall muss also „voreinander“ abgebogen werden.

Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO lfd. Nr. 70

„1. Wer in Fahrzeug führt, muss der Fahrrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind… Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren…“ Auch bei irrtümlichem Einordnen muss man der Pfeilrichtung folgen und dadurch ggf. einen Umweg in Kauf nehmen.

Abstand

§ 4 Abs. 1 StVO

„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird…“

Als Faustregel gilt: – Halber Tachoabstand, d.h. bei 80 km/h: 40 m. – Reaktionszeit: 2-Sekunden-Abstand. Bei schlechter Sicht, z.B. auch hinter Lkw ist deutlich mehr Abstand erforderlich – der volle Tachowert.

Bei einem Unfall hat nach dem sog. „Beweis des ersten Anscheins“ der Auffahrende die Schuld. Die Mitverantwortung des Vorausfahrenden muss bewiesen werden. „Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“ Dies trifft auch bei auf die Fahrbahn laufende, kleine Tiere zu, wenn der Hintermann dies nicht vorhersehen kann und dadurch zu Schaden kommt.

Fahrstreifenbenutzung und Rechtsüberholen

Inhalte folgen in Kürze.

Geschwindigkeit

§ 3 Abs. 1 StVO

„Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den

• Straßen-,
• Verkehrs-,
• Sicht- und
• Wetterverhältnissen

sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als
50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“

§ 18 Abs. 6 StVO

„Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn 1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder 2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.“

§ 3 Abs. 2 StVO

„Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.“ Wenn die äußeren Umstände (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Wetter und Sicht) und die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Fahrers es erlauben, soll nicht langsamer gefahren werden als

• auf Autobahnen: 80 km/h
• auf Landstraßen: 60 km/h
• innerorts: 30 km/h

Dies gilt vor allem dann, wenn für andere Fahrzeuge ein Überholen längere Zeit nicht möglich ist

Halten und Parken

„Halten“ ist eine gewollte Fahrtunterbrechung. Anhalten vor einer roten Ampel oder bei einem Verkehrshindernis ist verkehrsrechtlich kein „Halten“, sondern „Warten“.

§ 12, Abs.2 StVO

„Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“

Die Unterscheidung zwischen „Halten“ und „Parken“ ist erforderlich, da in einer Reihe von Fällen zwar gehalten, nicht aber geparkt werden darf; z.B.: vor Grundstuckausfahrten, an Taxenständen, auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften. In allen Fällen muss aber auch beim Halten darauf geachtet werden, dass niemand behindert oder gar gefährdet wird!

Vgl. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO lfd. Nr. 62, lfd. Nr. 63

Das Zeichen „Absolutes Halteverbot“ verbietet jegliches Halten auf der Fahrbahn… Das Zeichen „Eingeschränktes Halteverbot“ verbietet das Halten auf der Fahrbahn über drei Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.

Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO lfd. Nr. 68

„1d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.“

Vgl. § 18 Abs.8 StVO

„Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.“ Die Standspur der Autobahn ist für Notfälle – z.B. Pannen, aber auch plötzliche Übelkeit – reserviert, hier darf nicht „freiwillig“ gehalten werden.

Parken

§ 12 Abs. 3b StVO

„Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden…“

§ 12 Abs. 4 StVO

„Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben…“

§ 12 Abs. 5 StVO

„An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrtbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer freiwerdenden Parklücke gewartet wird.“

§ 12 Abs. 6 StVO

„Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.“

§ 13 Abs. 1 StVO

„…Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden…“

Pflichten von Fahrern und Mitfahrern

§ 23 Abs. 1 StVO

„Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass

• seine Sicht und
• das Gehör

nicht durch

• die Besetzung,
• Tiere
• die Ladung
• Geräte oder
• den Zustand des Fahrzeugs

beeinträchtigt werden.

Wer ein Fahrzeug führt muss zudem dafür sorgen, dass

• das Fahrzeug,
• der Zug,
• das Gespann sowie
• die Ladung und
• die Besetzung

vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch

• die Ladung oder
• die Besetzung
nicht leidet…“

§ 23 Abs. 2 StVO

„Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden;…“

§ 21a Abs. 1 StVO

„Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein…“ („Vorgeschrieben“ aufgrund der Bauvorschriften für das Fahrzeug.)

Das gilt nicht für

  1. Personen, die ein Taxi oder Mietwagen führen bei der Fahrgastbeförderung,
  2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
  3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,…“ Auch wenn ein Airbag vorhanden ist, muss der Sicherheitsgurt benutzt werden. Der Fahrzeugführer kann nur dann für das Nichtangurten des Beifahrers belangt werden, wenn er eine besondere Verpflichtung gegenüber dem Beifahrer hat, z.B. bei Minderjährigen. Der Gurt muss so angelegt sein, dass er seine Schutzfunktion erfüllen kann.

§ 21 Abs. 1a StVO

„Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn
Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den… Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind…“

Ausnahmen:

  •  Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
  • wenn sich durch die Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen keine weitere Rückhalteeinrichtung für Kinder mehr befestigen lässt (ab vollendetem dritten Lebensjahr) Abweichend „ist beim Verkehr mit Taxen und bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen… auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.“

§ 21 Abs. 1b StVO

„In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten gerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen
in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden.“ Gilt nicht für Kraftomnibusse.

§ 21 a Abs. 2 StVO

„Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der
Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“

Radfahrer

§ 2 Abs. 4 StVO

„Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen… angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen… dürfen benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden…“

Aber: Verläuft ein Radweg entlang einer vorfahrtberechtigten Straße, dann haben Radfahrer auf diesem Radweg gegenüber dem Querverkehr selbst dann Vorfahrt, wenn sie – verbotenerweise – den
linken Radweg benutzen.

§ 2 Abs. 5 StVO

„Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen…“

§ 5 Abs. 4 StVO

„Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden…“ „Ausreichender Seitenabstand“ bedeutet mindestens 1,5 m.

§ 5 Abs. 8 StVO

„Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts
überholen.“

§ 9 Abs. 2 StVO

„Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll…“

§ 9 Abs. 3 StVO

„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der
gleichen Richtung fahren…“

Überholen

Inhalte folgen in Kürze.

Verhalten an Engstellen

§ 2 Abs. 2 StVO

„Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur • bei Gegenverkehr,

• beim Überholtwerden,
• an Kuppen,
• in Kurven oder
• bei Unübersichtlichkeit“

§ 3 Abs. 1 StVO

„Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“

§ 6 StVO

„Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hinderniss auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen… Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.“

§ 7 Abs. 4 StVO

„Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen
der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren).“

Dabei ist links bis zur Einengung vorzufahren – der ist Stauraum ist vollständig auszunutzen.

Verhalten in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen

Inhalte folgen in Kürze.

Vorfahrt

§ 8 StVO

„An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.

Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist…
oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.“

„Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch
Wartepflichtige behindert werden.“

§ 11 Abs. 1 StVO

„Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.“

§ 11 Abs. 3 StVO
„Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.“

§ 10 StVO

„Wer – aus einem Grundstück,

– aus einem Fußgängerzone…,
– aus einem verkehrsberuhigten Bereich… auf die Straße oder
– von anderen Straßenteilen oder
– über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder
– vom Fahrbahnrand anfahren will,

hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“

In diesen Fällen gilt also nicht „Rechts vor links“, es besteht Wartepflicht gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern.

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