Vorab – Geschwindigkeitsbegrenzungen sind einzuhalten. Raserei war und ist eine der Hauptunfallursachen. Jeder sollte sich an die jeweilige Ausschilderung halten. Zeitdruck ist ein Grund, aber auch aus Gedankenlosigkeit oder Unachtsamkeit wird zu schnell gefahren – und dann folgt eine Anhörung der Behörde oder gleich der Bußgeldbescheid.

Eventuell bin ich wirklich zu schnell gefahren, aber so schnell? Wer kann das prüfen? Müssen die angedrohten Konsequenzen sein – Geldbuße, Fahrverbot, Punkteerfassung in Flensburg? Hat die Behörde ordnungsgemäß gearbeitet?

über einen Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragt und die Vornahme der Messung sowie die Bearbeitung geprüft werden.

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Radarmessgerät ist zu klären, ob eine ordnungsgemäße Kalibrierung (Segment- und Quarztest) des Messgerätes vorgenommen wurde. Die insoweit zu fertigenden Fotos können ebenso wie die Geräteeinrichtungs- und Justierungsprotokolle sowie das Messprotokoll eingesehen werden.

Da es keinen Erfahrungssatz gibt, dass die verwendeten Messgeräte stets richtige Messergebnisse liefern, ist immer festzustellen ob es sich bei dem festgestellten Messergebnis um einen zuverlässigen Wert handelt. Es kann hiervon nur ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen für eine einwandfreie Messung erfüllt sind. So OLG Düsseldorf DAR 89; OLG Hamm NStZ 90; OLG Köln NZV 90; auch AG Mainz DAR 90.

Eventuelle kommt es auf die Bildränder sowie die Perforation des Bildstreifens (soweit noch vorhanden) an, so dass auch weitere Einzelheiten zur technische Ordnungsmäßigkeit der Messdokumentation geprüft werden kann.

Zu prüfen ist, ob die Anlage völlig exakt im richtigen Winkel zur Fahrbahnlängsrichtung aufgestellt wurde oder zu flach. Durch ein schräges Aufstellung wird die Messung zwar nicht unbrauchbar, bedarf aber einer mathematisch-technischen Korrektur.

Finden sich im Bereich eines Radarstrahls Metallteile kann die Messung beeinflusst werden (Reflexion). Ebenso sind Bedingungen für eine mögliche Knickstrahlmessung zu prüfen oder ob ein anderes Fahrzeug den Messvorgang beeinflusst hat.

Anhand der konkrete Marke und des Typ´s des Messgerätes ist ersichtlich, welche Messmethode angewendet wurde und ob sich eventuell Messfehler im konkreten Fall zu Lasten des Betroffenen ausgewirkt haben (bereits OLG Düsseldorf VRS 81).

Anhand des Eichscheins ist zu prüfen, ob das verwendete Gerät zur Zeit der Messung nicht ordnungsgemäß und jährlich justiert bzw. geeicht worden ist (OLG Köln VM 85). Fehler treten immer wieder auf. Somit sollte kein Vorwurf – nicht nur zur Geschwindigkeitsüberschreitung – ungeprüft akzeptiert werden.

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