Für den Fall der Fälle hat Herr B. im Alter von 67 Jahren eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Vereinbart wurde eine Versicherungssumme von 30.000,00 EUR, für den Fall der Fälle.
Und nun kam es tatsächlich nach zwei Jahren zu einem Unfall. Die Verletzungen waren letztlich nicht so gravierend, es verbleibt jedoch im gewissen Umfang eine bleibende Beeinträchtigung. Auf der Grundlage der entsprechenden medizinischen Befunde ergibt dies einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung und zwar in Höhe von mehr als 4.000,00 EUR.
Nur diesen Betrag braucht der Versicherer nicht auszuzahlen, da in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (dem sogenannten Kleingedruckten) eine spezielle, altersabhängige Regelung wie folgt erfasst ist: „Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente … erbracht.“
Im konkreten Fall heißt dies monatlich 85,00 EUR und nicht die erwartete größere Zahlung.
Ob diese Bedingungen bei Antragstellung bekannt waren, bleibt unbeachtlich. Der Versicherer kann sich darauf berufen, dass diese Bedingungen dem Versicherungsschein beigefügt waren und somit zur Kenntnis gelangt sind.