Immer wieder ändert sich etwas im Verkehrsrecht – es wird immer komplizierter, Gerichte (nicht zuletzt der Bundesgerichtshof) entscheiden immer differenzierter, Details werden immer wichtiger, Entscheidungen sind umfaßend vorzubereiten, es ergeben sich. Der Anwalt vertritt nur Ihre Intereßen und berät sie umfaßend.
Bei der gegnerischen Versicherung sind spezialisierte Sachbearbeiter mit der Schadenregulierung befaßt. Aus Gründen der „Waffengleichheit“ kann der Geschädigte sofort eine Anwalt beauftragen – die Anwaltskosten sind wie die anderen Ansprüche vom Versicherer zu ersetzen (so der BGH).
Ihr Anwalt
- berät sie umfaßend zu all Ihren Ansprüche, Berechnungsmöglichkeiten und zur Rechtslage
- kann Einsichtnahme in die zum Unfall geführten Unterlagen der Polizei , Staatsanwaltschaft usw. nehmen
- führt die Korrespondenz mit der Gegenseite, führt Telefonate, mahnt und wehrt Versuche zu unberechtigten Kürzungen ab
- übernimmt Ihre Verteidigung, wenn Sie von der Polizei nach dem Unfall beschuldigt werden
- steht für klärende Fragen zur Verfügung
- arbeitet nicht im Intereße des Versicherers, nicht nur für das Abschleppunternehmen, die Werkstatt, den Gutachter, den Autovermieter- sondern allein im Intereße seines Mandanten
- ist zur Verschwiegenheit verpflichtet
Es geht auch ohne Anwalt?
Möglicherweise werden ohne anwaltliche Hilfe nicht alle Schadenspositionen ausgeglichen. Oft werden vom Versicherer die Wertminderung, Unkostenpauschale u.ä. „vergeßen“.
Lassen Sie sich kompetent vertreten. Der Schadensbearbeiter der gegnerischen Versicherung arbeitete nicht in Ihrem Intereße, sondern nach Vorgaben – auch mit Einsparvorgaben.
Es ist doch alles klar!
Mag sein, daß die Verschuldensfrage am Unfallort eindeutig außah. Das kann sich schnell ändern – der Unfall wird etwas anders dem Versicherer geschildert. Bewertungen der aufnehmenden Polizeibeamten sind nicht verbindlich.
Der Versicherungsbearbeiter sucht von Anfang an nach Mithaftungseinwänden und Möglichkeiten zur Kürzung der Schadenspositionen. Deshalb werden Sie auch direkt angerufen, um die Regulierung aus Versicherungßicht zu steuern.
Fehler bei der Schadenregulierung am Anfang, sind nur schwer auszuräumen. Wenn Sie erst später zum Anwalt gehen, kann es zu spät sein. Es geht um die schnelle Durchsetzung all Ihrer Ansprüche – um Streit und Verzögerungen zu verhindern.
Unfallschadenabwicklung
Der Anwalt soll (eventuell nach vorherigem Telefonat zur Haftungsbewertung) beauftragt werden und benötigt folgende Unterlagen:
- Unfallschilderung mit Skizze, Fotografien vom Unfallort (soweit vorhanden)
- Angaben zur polizeilichen Unfallaufnahme (soweit vorhanden)
- Angaben zum Gegner
Der Anwalt ermittelt, soweit noch nicht bekannt, den gegnerischen Haftpflichtversicherer, zeigen dort die Vertretung des Geschädigten an und fordern zur Bestätigung der Haftungsübernahme auf. Wenn erforderlich wird das Reparaturkosten-übernahme-Formular mit der Aufforderung zur Abgabe der Kostenübernahme und direkter Zahlung an die Werkstatt übersandt.
Geschädigte sollten keinen Kontakt mit dem Zentralruf, dem Versicherer o. ä. aufnehmen – anderenfalls droht die Gefahr der Schadenßteuerung im Sinne des Versicherers.
Um den Anspruch alsbald beziffern zu können, werden Schadensbelege, meist nur per e-Mail (nur auf Nachforderung im Original) benötigt:
- zum Fahrzeugschaden ein Gutachten Ihres Haußachverständigen mit Rechnung oder bei Schäden unter 800,00 EUR brutto ein Kostenvoranschlag (KV) mit 2 bis 3 außagekräftigen Fotografien, auf denen die Schadenßtelle mit dem Kennzeichen Ihres Fahrzeuges und die Beschädigungen im Detail erkennbar sind, mit Rechnung zur Fertigung des KV
- Rechnung zu Abschlepp- und Bergekosten, Standgebühren – bei einem Totalschaden auch die Belege zu Ab- und Anmeldekosten (einschließlich Kennzeichenkosten)
- zum Abschluß Reparaturrechnung, Mietwagenrechnung (soweit erforderlich), bei Verzögerungen mit einem Reparaturablaufplan
Sobald entsprechende Nachweise vorliegt, wird der Anspruch mit Fristsetzung zum Direktausgleich auf das Konto des Geschädigten bzw. Abgabe der Reparaturkosten-übernahmeerklärung für die Werkstatt zu fordern sein. Im Falle der nicht immer auszuschließenden Zahlung an den Anwalt erfolgt die Weiterleitung entsprechend der Zahlungsanweisung des Mandanten.