Der Unfallgeschädigten hat einen Schadenersatzanspruch, aber auch eine Schadensminderungspflicht (§ 254 Absatz 2 BGB) zu erfüllen. Letzteres beinhaltet auch, dass ohne weiteren zeitlichen Vorzug der Schaden festgestellt wird und die notwendigen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung einzuleiten sind.

Stillstandszeiten bedingt infolge des Abwartens auf eine Reaktion des Versicherers oder dessen Zustimmung zur Reparatur gehe nicht zu Lasten des Schädigers.

Somit sind auf die Stillstandszeit bezogene Ansprüche wie Nutzungsausfallentschädigung oder die Kosten für die Mietwagennutzung in dieser Zeit nicht erstattungsfähig.

Es obliegt dem Geschädigten, schnellstmöglich den Schaden feststellen zulassen. Hier empfiehlt sich zuerst eine Konsultation der Werkstatt, um eine grobe Einschätzung zur Schadenshöhe zu erhalten.

Bis zu einem Reparaturschaden in Höhe von 800,00 EUR (einzelne Gerichte gehen von einem etwas geringeren Betrag aus) ist zum Schadensnachweis ein detaillierter und nachvollziehbare Kostenvoranschlag der Werkstatt unter Beifügung von einigen Fotografien ausreichen.

Sind verdeckte Schäden zu erwarten, bedarf es in strittigen Fällen einer Beweissicherung, übersteigt der Schaden einen Wert von 800,00 EUR, handelt es sich um einen so genannten Totalschaden oder wenn eine Wertminderung zu bestimmen ist, sollte ein kompetenter Sachverständiger einbezogen werden.

Der Geschädigte hat die freie Wahl des Sachverständigen, kann hier auf die Empfehlung seiner Werkstatt vertrauen, die ihm aus der Erfahrung mit Unfallschäden sicherlich einen fachlich kompetenten Gutachter benennen wird.

Zu weiteren Aspekten bei der Wahl des Gutachters wird gesondert einzugehen sein.

weitere Artikel
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner