Unfall – was muß ich beachten?

Das Unfallopfer hat eine Schadensminderungspflicht ( § 254 Absatz 2 BGB) zu erfüllen. Dies bedeutet, daß alles zu unternehmen ist, um den Schaden so gering wie möich zuhalten. Es ist wirtschaftlich vernünftig vorzugehen.

Diese ist bereits bei den Entscheidungen am Unfallort zu berücksichtigen. So gebietet es die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, das Fahrzeug lediglich bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt schleppen zu laßen. Als geeignet wird jede Vertragswerkstatt des Herstellers angesehen.

Ein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die überführung zu „meiner“, ständig in Anspruch genommenen Werkstatt besteht ehr nicht. Auf ein besonderes Vertrauensverhältnis kann sich der Geschädigte hier nicht berufen, da bei Fahrzeugen der Serienproduktion dieser rein subjektive Aspekt keine Rolle spielt.

Die Kosten für ein Abschleppen zum Heimatort können jedoch dann gefordert werden, wenn anderenfalls entsprechende oder höherer Kosten für Fahrten zum späteren Abholen des Fahrzeugs entstehen würden oder wenn bei besonderen Fahrzeugen (z. B. Oldtimer) die erforderliche Sachkunde für die Reparatur nur in der Heimatwerkstatt zu erwarten ist.

Die Schadensminderungspflicht gebietet auch, daß keine Stillstandszeiten zugelaßen werden. Der Geschädigte hat deshalb so schnell wie möglich den Schaden an seinem Fahrzeug feststellen zulaßen. Dies kann die Werkstatt seines Vertrauens tun und einen Kostenvoranschlag fertigen. Zur Erkennbarkeit sollten jedoch einige Fotografien der Schadensbereiche beigefügt werden.

Bei Schäden, die nicht als Bagatelle gelten, kann und sollte ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Zu den Voraußetzungen, zur Wahl des Gutachters und auf die im Ergebnis der Begutachtung zu treffenden Entscheidungen sollte Beratung in Anspruch genommen werden.

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