Vollständiger Schadenersatz !?

Versicherer haben untersucht, worauf es dem Geschädigten ankommt – im Ergebnis schnelles Geld ist wichtiger, als alles zu bekommen.  Also Fahrzeugschaden und Gutachterkosten erstattet – was ist aber mit Nutzungsausfall und Auslagenpauschale? Es gibt aber noch weitere Ansprüche.

Überprüfung des Ersatzfahrzeuges durch einen Sachverständigen

Nach dem Eintritt eines Totalschadens ist der Geschädigte gezwungen, sich eine Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dem Laien soll bei der Beschaffung eines Gebrauchtwagens als Ersatz für sein beim Unfall zerstörtes Fahrzeug die Möglichkeit der technischen Überprüfung eingeräumt werden. Der Schädiger ist verpflichtet, dem Geschädigten die Kosten zu ersetzen, die durch die Ersatzbeschaffung anfallen. Dazu gehören u.U. (sehr streitig) auch die Kosten eines Sachverständigen (NZV 1990,S 186).

Abschleppen durch ein Angehörigen

Nach einem Unfall (insbesondere bei Mitverschulden) versuchen die Geschädigten den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. Aus diesem Grunde wird dann das Abschleppen des Unfallfahrzeuges häufig durch einen Angehörigen oder Freund vorgenommen. Selbstredend erfolgt dieses Handeln eines Dritten nicht zur Entlastung des Schädigers. Nach dem normativen Schadensbegriff ist auch ein derartiges freiwilliges Handeln zu entschädigen.

Die Schadensersatzleistung ist nach Billigkeit gem. § 315 BGB zu bemessen. Überzeugend ist der Vorschlag, von Lemke (in van Bühren, S. 280), die Tätigkeit mit 50% der gewerblichen Kosten zu vergüten und diesen Betrag als Schaden anzusetzen. Eine Quittung über geleistete Zahlungen sollte ausreichen.

 

Empfohlene Artikel
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner