Ab einem Schadenswert von 800,00 EUR sollte ein Gutachter einbezogen werden. Eine Zustimmung des Versicherers, zur Begutachtung oder zur Wahl des Sachverständigen ist nicht erforderlich.

In Einzelfällen kann es jedoch aus Kostengrßnden ratsam sein, dem Versicherer die Benennung des Gutachters zu ßberlassen. Dies ist z.B. im Fall eines eigenen Mitverschuldens zu ßberlegen, wenn also der Verbleib eines entsprechenden Kostenanteils – also auch eines Teils der Gutachterkosten – zu erwarten ist, wenn dieser selbst beauftragt wird.

Grundsätzlich ist jedoch zu empfehlen, einen neutralen unabhängigen Gutachter zu beauftragen Dieser wird im Zweifel auch auf zu erwartende, bei der Besichtigung noch nicht zu erkennende Schäden hinweist.

Auch wenn die Schadensbearbeiter der Versicherungen den Eindruck erwecken, dass die Regulierung im Interesse des Geschädigten erfolgen soll, so stehen allein die wirtschaftlichen Interessen des Versicherers im Hintergrund.

Unter diesem Aspekt wird im Zweifel im eigenen Interesse entschieden und im Einzelfall auch auf bestimmte Ansprßche nicht hingewiesen. Und ein Gutachter, der regelmäß;ige Aufträge des Versicherers erhält, wird dies auch fßr die Zukunft absichern wollen. Deshalb ist zu erwarten, dass tendenziell fßr den Versicherer gßnstigere Bewertungen vorgenommen werden.

Es ist immer wieder festzustellen, dass die Versicherer eine Nachbesichtigung durch ihren Gutachter fordern. Ein Recht auf eine Nachbesichtigung besteht nicht, eine Ablehnung sollte dennoch begrßndet werden.

Zur Vermeidung von Differenzen und Widersprßchen empfiehlt sich eine Teilnahme des Erstgutachters an einer eventuell doch zulässigen Nachbesichtigung. Zu den Voraussetzungen einer Reparatur, der Wahl der Werkstatt und auf die im Ergebnis der Begutachtung zu treffenden Entscheidungen sind weitere Aspekte zu beachten.

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