Was uns unser Auto wert ist – Reparaturkosten bis 30 % über dem Fahrzeugwert
Obwohl unwirtschaftlich, hat der BGH mit Urteil vom 02.06.2015 – VI ZR 387/14 erneut bestätigt, dass Reparaturkosten vom Schädiger auch zu ersetzen sind, wenn diese Kosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen (bis 30 % mehr). Voraussetzung ist die Vorlage der Reparaturrechnung, das Gutachten allein reicht nicht aus.
Die Erstattung kann jedoch nur verlangt werden, wenn die Reparatur sach- und fachgerecht sowie in dem Umfang erfolgte, wie in der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Wenn der Austausch der vom Gutachter benannten Teile nicht erfolgt (im zugrunde liegenden Fall einer Zierleiste und eines Kniestücks) entfällt der Anspruch auf Erstattung der höheren Reparaturkosten. Es wurde deutlich gemacht, dass auch nur geringfügige Abweichungen schädlich sind, auch wenn dies technisch und optisch keine Folgen hat.
Ebenso wird nicht akzeptiert, dass die Grenze von 130 % nur durch Einräumung von Rabatten der Werkstatt eingehalten wird (BGH 08.02.2011 – VI ZR 231/09).
Nicht beanstandet wird die Verwendung von Gebrauchtteilen, um unter die 130%-Grenze zu kommen. Zulässig ist auch die Reparatur zu Stundenverrechnungssätzen die für jeden frei zugänglich sind, also alternativ nicht in einer Fachwerkstatt.