Nach dem Unfall – alles bekommen!?

Nutzungsausfall

Häufig werden die Bemessung des Nutzungsentgangs die Tage zwischen dem Verkehrsunfall und der Erstellung des Gutachtens nicht beachtet. Dies gilt auch für die nach Vorlage des Gutachtens dem Geschädigten einzuräumende Überlegungsfrist. Hillmann (zfs 2001,S.341,344) unterscheidet hier zwischen dem Schadensermittlungszeitraum ( bis Vorlage des Gutachtens), dem Überlegungszeitraum (nach dem AG Gießen, zfs 1995 S.93 bis zu 10 Tage nach Gutachtenvorlage) und dem Wiederbeschaffungszeitraum (laut Gutachten).

Selbst erfahrenen Juristen ist diese Unterscheidung häufig nicht bekannt. Bei der Abrechnung sind sowohl der Schadensermittlungszeitraum als auch der Überlegungszeitraum auf die Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten zu addieren.

Sonstiger Sachschaden ohne Abzug „neu für alt“

a) Brillenschaden Nachdem optische Hilfsmittel weitestgehend aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen herausgenommen wurden, wird diese Schadensposition regelmäßig über die gegnerische Haftpflichtversicherung abgerechnet.

Nach Vorlage der Rechnung für die Anschaffung der beim Unfall zerstörten Brille erfolgt eine pauschale Schadensersatzleistung unter Hinweis auf den Grundsatz „neu für alt“. Diese Abrechnung ist häufig falsch. Zweck der Hilfsmittel ist eine medizinische Korrekturfunktion und nicht der modische Gesichtspunkt (AG Montabauer, zfs 1998 S.132). Im Übrigen unterliegt eine Brille keiner relevanten Abnutzung (anders LG Augsburg, zfs 2013, S. 24).

b) Sicherheitsgegenstände Ebenfalls fehlerhaft sind pauschal vorgenommene Abschläge „neu für alt“ bei Sicherheitsgegenständen, wie Kindersitz, Helm, Kombi oder Handschuhen. Beim Austausch entsprechender Gegenstände entsteht keine Vermögensmehrung des Geschädigten (AG Lahnstein, zfs 1998 S. 295; AG Bad Schwartau, DAR 1999 S.458). Die Motorradschutzbekleidung dient keinerlei Schönheitszwecken. Im Übrigen wird der Austausch der Sicherheitskleidung nach einem Sturz von Sachverständigen aus reinen Sicherheitsgründen empfohlen.

Zunehmend wird jedoch inzwischen eine Zeitwertberechnung bei Schutzbekleidung (nicht bei Schutzhelmen) als begründet angesehen.

Fragen Sie einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

 

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