Muss der Kaskoversicherer bei der Anschaffung eines Ersatz-PKW die MwSt erstatten?

 

Es kommt auf die Formulierung im Vertrag an. Der Alptraum eines jeden: Das geliebte Auto wird gestohlen. Der Schmerz ist groß und so sucht man Trost bei seiner Kaskoversicherung, die zumindest den materiellen Schaden ersetzen soll. Die Kosten für den neuen Wagen sollen erstattet werden. Natürlich auch die darin enthaltene Mehrwertsteuer. Das sah auch das Amtsgericht Strausberg so ( AG Strausberg 23 C 260/10).

Der Fall:

Dem Kläger wurde der heißgeliebte PKW gestohlen. Er kaufte sich daraufhin einen Ersatz-PKW und verlangte von seiner Kaskoversicherung die Erstattung des Kaufpreises für den Ersatzwagen. Diese zahlte jedoch nur den Bruttokaufpreis und lehnte die Erstattung des Mehrwertsteuerbetrages mit der Begründung ab dass sie laut ihrer AGB` s die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn der Bruttoanschaffungsbetrag des Ersatz-PKW den des ermittelten Neuwertnettobetrages übersteigt.

Das Urteil:

Das Amtsgericht Strausberg und das Landgericht Frankfurt (Oder) befasste sich mit der Streitfrage und kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Kaskoversicherung auch die Mehrwertsteuer für den Ersatz-PKW zu erstatten hat. Gemäß der allgemeinen Vertragsbedingungen der verklagten Kaskoversicherung erstattet diese beim Verlust eines Fahrzeuges innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erstzulassung den Neupreis des Fahrzeuges. Dabei wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn und soweit diese bei der gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist.

Die Gerichte legten diese Klausel dahingehend aus, dass der Versicherungsnehmer darauf vertrauen durfte, dass er, wenn er sich tatsächlich ein neues Fahrzeug anschafft, die Mehrwertsteuer ersetzt verlangen kann, soweit sie angefallen ist. Eine wie von der Versicherung vorgetragene Einschränkung würde sich aus dem Sinn und Zweck der Klausel bei deren Auslegung nicht ergeben.

Da der Kläger beim Kauf des Ersatz-PKW tatsächlich einen Mehrwertsteuerbetrag zahlen musste, waren ihm diese Kosten von der Versicherung auch zu erstatten, so urteilten beide Gerichte übereinstimmend.

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