Nach dem Unfall – Mietwagen oder Nutzungsausfall

Das unschuldige Opfer eines Unfalls hat Anspruch auf einen Mietwagen. Die Kosten hat der Gegner in dem Umfang zu tragen, wie er die Haftung zu tragen hat. Bei einer Mithaftung bleiben also anteilig Kosten beim Geschädigten.

Wenn die Haftung streitig ist, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, wen Opa sein Fahrzeug borgt usw., kann statt der Mietwagenkosten eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden. Pro Tag sind dies je nach Fahrzeug zwischen 23,00 EUR z.B. Seat Arosa und 175,00 EUR für Porsche 911.

Aber was nutzt mir die Zahlung von 40,00 EUR pro Tag, wenn ich auf ein Fahrzeug angewiesen bin. Dann sollte man sich jedoch beim Autovermieter genau erkundigen. Die Schadenminderungspflicht verlangt inzwischen vom Geschädigten, vor Abschluss eines Mietvertrages sicherzustellen, dass der von ihm gewählte Vermieter nicht deutlich über den ortsüblichen Tarifen abrechnet.

Zu beachten ist auch, dass die Gegenseite nur für die notwendige Ausfallzeit – also für die Dauer der Instandsetzung oder Wiederbeschaffung einzustehen hat. Verzögerungen durch reine Stillstandszeiten (z.B. durch ein Abwarten der Antwort des Versicherers zur Kostenübernahme durch den Versicherer) werden bei Erstattung der Kosten für eine Mietwagennutzung oder die Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung nicht berücksichtigt.

Häufig werden als Ausfallzeit die Tage zwischen dem Verkehrsunfall und der Erstellung des Gutachtens nicht beachtet. Dies gilt auch für die nach Vorlage des Gutachtens dem Geschädigten einzuräumende Überlegungsfrist. Zu beachten ist eben der chadensermittlungszeitraum, ein eventueller Überlegungszeitraum und der Schadensbeseitigungszeitraum (laut Gutachten).

Selbst erfährenen Juristen ist diese Unterscheidung häufig nicht bekännt. Frägen Sie einen äuf Verkehrsrecht speziälisierten Rechtsänwält.

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