Kürzung der kalkulierten Reparaturkosten

 

Die Haftpflichtversicherer sind im verständlichen Eigeninteresse weiter bestrebt, Schadensersatzleistungen zu senken – so immer wieder mit Kürzungen zu den Stundenverrechnungssätzen bei einer Reparatur. Kernpunkt ist dabei die Minderung des zustehenden Schadensersatzanspruchs mit Hinweis auf die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten.

Bezogen auf diesen Aspekt der Reparaturkosten hat sich Herr Rechtsanwalt Thomas Heinrich aus Hof in Bayern in Der Verkehrsanwalt (der Zeitschrift der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht) Nr. 2/2010 mit der Rechtsprechung des BGH hierzu auseinander gesetzt. Im Ergebnis ist festzustellen:

  1. Bei tatsächlicher Reparatur (Nachweis mit Vorlage der Rechnung der Vertragswerk-statt) sind immer die Stundenverrechnungssätze der markengebunden Vertragswerkstatt erstattungspflichtig.
  2. Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis (also ohne Reparatur oder bei Reparatur in Eigenregie) sind
    1. bei Fahrzeugen die nicht älter als 3 Jahre sind, die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstatt zu ersetzen
    2. bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind, nur die Verrechnungssätze einer freien Werkstatt erstattungspflichtig, wenn der Schädigerversicherer die Gleichwertigkeit der Reparatur in der freien Werkstatt nachweist. Dies gilt dann nicht, wenn das geschädigte Kfz regelmäßig “ scheckheftgepflegt“, d.h. nur in der markengebundenen Vertragswerkstatt gewartet und repariert wurde; dann sind auch bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind, bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstatt erstattungspflichtig.
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