Wer geschädigt ist, hat den Schaden am Hals!

Immer wieder kommt es zu Probleme bei der Unfallregulierung mit gesundheitlichen Schäden im Nackenbereich. So legen verschiedene Versicherer z.B. zu Auffahrunfällen gutachterliche Bewertungen vor, wonach gerade bei diesem Unfall lediglich von einer geringen Kollisionsgeschwindigkeit auszugehen sei, die nicht geeignet ist, die festgestellten Verletzungen hervor zu rufen.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung soll danach irgend eine andere Ursache haben (obwohl eben vor dem Unfall keine Schmerzen vorhanden waren). Mit dieser Begründung werden dann jegliche Schmerzensgeldleistung und der Ersatz damit verbundener Aufwendungen abgelehnt.

Diese Ablehnungen sind mit Blick auf die konkrete Unfallsituation zu prüfen. Eventuell ist klarzustellen, dass eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) bei Anstößen aus allen Richtungen hervorgerufen werden kann (so die Zusammenfassung der Studien von Joseph Mürner aus Basel und Thierry Ettlin aus Rheinfelden über die HWS-Distorsion von DAVID e.V., H.-D. Wedig).

So tretend diese auch bei rechtwinkligen Kollisionen auf, wobei bei dieser Art der Kollision HWS-Verletzungen bereits bei geringeren kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen des angestoßenen Fahrzeuges zu erwarten sind. Die fahrzeugeigenen Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitsgurt, Kopfstütze etc.) sind im wesentlichen für Frontal- und/oder Heckkollisionen konzipiert. Ihre Schutzwirkung kommt daher bei rechtwinkligen Kollisionen nicht oder zumindest nicht nennenswert zum Tragen.

Auf der stoßzugewandten Seite (z.B. Fahrer bei einer rechtwinkligen Kollision gegen die Fahrertür) ist zum einen die Dämpfungswirkung der umgebenden Fahrzeugkarosserie sehr gering, zum anderen werden direkte Krafteinwirkungen auf die Insassen wahrscheinlicher (HWS-Problematik von Dipl.-Phys. Dr. Ulrich Löhle, Sachverständiger, Freiburg).

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