Der vom Geschädigten beauftragter Gutachten sollte im Interesse des Auftraggebers arbeiten.

 

Vom Geschädigten wird ein Gutachter einer größeren Gutachterorganisation beauftragt, die Höhe des Schadens zu kalkulieren, der bei einem Auffahrunfall verursacht wurde.
Das Gutachten wurde erstellt, wobei ohne entsprechendem Auftrag eine Differenzierung in Reparaturkosten von ca. 950,00 EUR sowie weitere Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erfolgte.

Es ist zu vermuten, dass hier die derzeit gängigen Bestrebungen der Versicherer zur Kürzung der zu erstattenden Instandsetzungskosten bei Abrechnung nach diesem Gutachten aufgegriffen werden.

Die Kürzungen einiger Versicherer konzentrieren sich eben auf Verbringungskosten und Aufschläge auf Ersatzteile, die obwohl oft ortsüblich, verweigert werden – dies, obwohl grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht, die im Falle einer Reparatur in einer Kundenwerkstatt aufzuwenden sind.

So auch das AG Mannheim mit Urteil vom 30.11.2007 – 12 C 381/07 (DV 1/2008, 20). Hier wurde auch Stellung zu Ersatzteilzuschlägen genommen.

„Der Kl. kann bei der von vorgenommenen Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich die Kosten ersetzt verlangen, die sie im Falle der Reparatur in einer Kundenwerkstatt hätte aufwenden müssen. Dies aber sind Kosten, die durch das … Sachverständigengutachten ermittelt worden sind. Dazu zählt auch ein 10%-iger Aufschlag auf die Ersatzteilpreise.“

Das OLG Hamm hat im Urteil vom 21.01.1998 – 13U 15/97 (MittBl Arge VerkR 98, 58) diese Position bereist bestätigt, wonach fiktive Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, Aufschläge auf die Ersatzteilpreise, Lohnkosten entsprechend den in einer Fachwerkstatt anfallenden und Vermessungskosten zu ersetzender fiktiver Schaden sind.

Nach dem hier gefertigten Gutachten braucht der Versicherer nicht mehr eigenen Prüfungen vorzunehmen – der (vom Geschädigten beauftragte) Gutachter liefert dem Versicherer bereits die Angaben, um die Ansprüche von vorn herein (hier um 185,77 EUR) zu kürzen. In wessen Interesse handelt dieser Gutachter, der doch vom Geschädigten bezahlt wird?

Zudem wollte der Versicherer die Kosten des Gutachters in diesem Fall nicht erstatten. Es läge ein Bagatellschaden vor (wohl orientiert an den herunter gerechneten Reparaturkosten) und die Beauftragung eines Gutachters wäre nicht erforderlich gewesen. Eine Beauftragung bei einem Schaden ab ca. 800,00 EUR wird von den meisten Gerichten nicht beanstandet. Offensichtlich ein weiterer Bereich der Aktivitäten der Versicherer, um Kosten zu drücken und tatsächlich im Interesse der Geschädigten tätige Gutachter auszuschalten.

weitere Artikel
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner