Fiktive Schadensregulierung – was ist das?

Nach einem von einem Anderen verursachten Unfall ist der Geschädigte berechtigt, auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags bzw. eines Gutachtens abzurechnen. Die Verwendung des Entschädigungsbetrages steht ihm frei – es kann (muss jedoch nicht) repariert werden, es kann auch nur eine Teilreparatur erfolgen, der Urlaub davon finanziert werden oder …

Dies trifft übrigens auch bei der Abrechnung mit dem Fahrzeugvollversicherer (bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung) zu. Es sind dann nur die vereinbarten Entschädigungsgrenzen zu beachten.

Und in beiden Fällen wird die Mehrwertsteuer meist nur erstattet, wenn und soweit sie angefallen ist – also bei Teilreparatur nur in dieser Höhe und mit Vorlage des Mehrwertsteuerbeleges (entsprechender Rechnung).

Die Haftpflichtversicherer sind im verständlichen Eigeninteresse weiter bestrebt, Schadensersatzleistungen zu senken – so auch nach einem Unfall mit PKW-Sachschaden. Kernpunkt ist dabei die Minderung des zustehenden Schadensersatzanspruchs mit Hinweis auf die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten.

Bezogen auf die Reparaturkosten hat sich Herr Rechtsanwalt Thomas Heinrich aus Hof in Bayern in Der Verkehrsanwalt (der Zeitschrift der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht) Nr. 2/2010 mit der Rechtsprechung des BGH hierzu auseinander gesetzt. Im Ergebnis ist festzustellen:

„1. Bei tatsächlicher Reparatur (Nachweis mit Vorlage der Rechnung der Vertragswerk-statt) sind immer die Stundenverrechnungssätze der markengebunden Vertragswerkstatt erstattungspflichtig.

2. Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis (also ohne Reparatur oder bei Reparatur in Eigenregie) sind a) bei Fahrzeugen die nicht älter als 3 Jahre sind, die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstatt zu ersetzen b) bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind, nur die Verrechnungssätze einer freien Werkstatt erstattungspflichtig, wenn der Schädigerversicherer die Gleichwertigkeit der Reparatur in der freien Werkstatt nachweist.

Dies gilt dann nicht, wenn das geschädigte Kfz regelmäßig “ scheckheftgepflegt“, d.h. nur in der markengebundenen Vertragswerkstatt gewartet und repariert wurde; dann sind auch bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind, bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstatt erstattungspflichtig.

Lassen Sie sich von einem spezialisierten Anwalt beraten.

weitere Artikel
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner