Ist ein Anwalt wirklich nötig?

 

Nach einen Verkehrsunfall stürmen viele Fragen auf die Beteiligten ein, die diese nicht allein lösen müssen und zum Teil auch nicht selbst klären können. Dies soll anhand eines aktuellen Unfallgeschehens, das so immer wieder oder in ähnlicher Konstellation auftreten kann, verdeutlicht werden.

Es kam zum Einfahren eines PKW in einen Kreuzungsbereich, obwohl ein „Stop“-Schild vorhanden war und sich ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug erkennbar annäherte. Ein Zusammenstoß war aus Sicht eines Zeugen nicht zu vermeiden, als der PKW aus der „Stop“-Straße losfuhr. So kam es zur Kollision mit hohen Schäden und z.T. schweren Verletzungen.

Auf den ersten Blick ist alles klar, der aus der „Stop-Straße“ kommende Fahrzeugführer hat Schuld am Zustandekommen des Unfalls – er haftet für die Schäden am anderen Fahrzeug und ist Beschuldigter im Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. in Frage kommender Straftatvorwürfe. Mit anwaltliche Hilfe konnte hier jedoch erreicht werden, dass es nicht zu einer gerichtlichen Verurteilung mit Erfassung im Strafregister und Punkteerfassung in Flensburg (mind. 5 Punkte für 5 Jahre) kam.

Zu prüfen war zudem auch eine Mitverursachung des Unfalls durch den Unfallgegner, um doch eigene Schadenersatzansprüche beim gegnerischen Versicherer anzumelden und durchzusetzen.

Dies käme in Frage, bei einer irreführende Fahrweise des Bevorrechtigten, z.B. durch Inbetriebnahme des Fahrtrichtungsanzeigers. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nach den Angaben des Zeugen nicht der Fall.

Es blieb ungeklärt, weshalb aus der „Stop“-Straße losgefahren wurde. Infolge der erlittenen, schweren Verletzungen fehlt dem Fahrzeugführer jegliche Erinnerung an diese Situation. Somit war die Inanspruchnahme des Anwalts für die Schadensregulierung, was einen gesonderten Auftrag darstellen würde, hier nicht erforderlich.

Ansprüche bestanden jedoch dem einen Fahrzeugversicherer gegenüber, die Kaskoversicherung sollte eintreten. Eine Zahlung wurde jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, dass bei einer Missachtung des Stoppschildes und einfachem Durchfahrens von grober Fahrlässigkeit auszugehen sei.

Für grobe Fahrlässigkeit besteht tatsächlich meist kein Versicherungsschutz. Im vorliegenden Fall war dieser Versagungsgrund jedoch nicht zutreffend, da eben keine völlige Missachtung des Stoppschildes vorlag. Die PKW-Fahrerin hatte am „Stop“-Schild angehalten und ist dann erst weiter gefahren. Offensichtlich hat sie sich nur einseitig orientiert und so den herannahenden PKW übersehen.

Damit war auch eine Pflichtverletzung gegeben, diese konnte jedoch nicht als grob fahrlässig bewertet werden. Dies hat das zuständige Gericht im Ergebnis des zu führenden Zivilprozesses auch in diesem Fall bestätigt.

Hinzu kam letztlich die Inanspruchnahme einer privaten Unfallversicherung, da die Fahrerin sich schwer verletzte und bleibende Schäden zu erwarten waren. Hier wurde auch erst grobe Fahrlässigkeit eingewandt, nach anwaltlicher Argumentation jedoch ohne Gerichtsverfahren gezahlt.

Es ist noch festzustellen, dass auch hier Ermessensspielräume vorhanden sind, die sich letztlich in der Höhe des Entschädigungsbetrages niederschlagen können. So war bei einigen Überprüfung der Regulierung auf der Grundlage der medizinischen Unterlagen festzustellen, dass der Versicherer die unterste Grenze des Möglichen angesetzt hatte. Mit entsprechender Argumentation ist häufig eine nicht unerhebliche Nachzahlung zu erreichen.

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