Reagiert die Behörde richtig?

 

Es flattert eine Anhörung zum Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Verstoßes – zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung, der Mitverursachung eines Unfalls o.ä. ins Haus. Soll ich und muss ich der Aufforderung zur Äußerung nachkommen?

  • Erfolgte eine ordnungsgemäße Bearbeitung? Welche Fristen gelten, ist die Sache eventuell bereits verjährt? Gilt die kurze Verjährung von 3 Monaten, wurde diese eventuell durch Verwaltungsmaßnahmen neu in Kraft gesetzt?
  • Ist der Vorwurf berechtigt? Erfolgten die Feststellungen ordnungsgemäß? War das Kontrollgerät geeicht? War das eingesetzte Personal ausgebildet und berechtigt?
  • Liegt ein Regelfall nach dem Bußgeldkatalog vor? Sind Voreintragungen in Flensburg vorhanden und zu berücksichtigen?
  • Kann man das angedrohte Fahrverbot ausnahmsweise umgehen?

Zur Beantwortung dieser und weiterer Fragen können Sie sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Dieser vertritt auftragsgemäß allein Ihre Interessen und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bevor Angaben von Ihnen oder in Ihrem Namen abgegeben werden, sollten die genannten und weitere, sachbezogenen Fragen geklärt sein. Der Rechtsanwalt ist berechtigt Akteneinsicht zu nehmen und fordert dazu die amtlichen Unterlagen ab. Danach kann zum weiteren Vorgehen entschieden werden. So wird auch Einsicht in das Übersichtsfoto und nicht nur den Teilausschnitt, der meist der Anhörung beigefügt ist, genommen. Danach wäre folgende Argumentation denkbar:

 Auf den vorliegenden Frontalfoto, insbesondere der Gesamtübersichtsaufnahme ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug unseres Mandanten nicht parallel zum Fahrbahnrand befindet. Es wird objektiv bestätigt, dass er nach einem Überholvorgang eines anderen Fahrzeugs wieder nach rechts gelenkt hat. Es ist in dieser Situation davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs nur dann korrekt gemessen wird, wenn es den Radarstrahl unter einem Winkel von 22 Grad (bei Traffipax Speedophot: 20 Grad) durchfährt. Als nachgewiesen ist anzusehen, dass bei einem kleineren Winkel zwischen Längsachse des Fahrzeugs und Radarstrahl zu hohe Geschwindigkeiten angezeigt werden (vgl. Löhle/Beck in DAR 12/94, S. 466). Wir verkennen nicht, dass diese geometrischen Messfehler relativ gering sind. Belegt ist jedoch, dass sich z.B. beim Durchfahren des Radarstrahls mit 20 Grad statt mit 22 Grad eine um 1,35 % zu hohe Geschwindigkeit ergibt (a.a.O.). Denkbare Umstände für ein Durchfahren des Radarstrahls unter dem Sollwinkel sind:

  • das Radarmessfahrzeug/-messgerät stand nicht parallel zur Fahrbahn;
  • die am Messfahrzeug angebrachte Antenne war nicht ordnungsgemäß justiert;
  • es wurde nicht auf einer geraden Fahrbahn, sondern in einer Kurve gemessen;
  • das zu messende Fahrzeug hat sich nicht parallel zur überwachten Fahrbahn bewegt.

Die beiden erstgenannten Umstände sind nach Aktenlage nicht nachvollziehbar und als mögliche Fehlerquellen zugunsten unseres Mandanten zu werten. 

Fehler treten immer wieder auf. Somit sollte ungeprüft ein Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht akzeptiert werden. Finanziell ist man auf der sicheren Seite, wenn rechtzeitig eine

Verkehrsrechtsschutzversicherung

abgeschlossen wurde. Dieser übernimmt die Kosten für die Verteidigung im Bußgeldverfahren, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei Geldbußen über 40,00 EUR außergerichtlich bei ca. 450,00 EUR liegen können.

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