DEVK – Aktives Schadensmanagement in Vollendung

 

Die Haftung ist unstreitig – ein klassischer Vorfahrtsverstoß und der Versicherer kümmert sich sehr zuvorkommend. Ein Mietwagen wird vermittelt, eine Partnerwerkstatt empfohlen und der Gutachter des Versicherers schaut sich am Tag nach dem Unfall den Golf in der Partnerwerkstatt – einer VW-Werkstatt an.

Reparaturkosten ca. 5.900,00 EUR netto, Wertminderung 600,00 EUR. Aber nun kommt der Anwalt dazwischen und fordert den Ausgleich als Vorschuss an den Mandanten oder Bestätigung der Reparaturkostenübernahme an die Werkstatt. Es wird auf Grundlage der gutachterlichen Kalkulation gezahlt – einen Tag vor Beendigung der Reparatur.

Nun will der Geschädigte das Fahrzeug abholen und wird von der Werkstatt informiert, dass keine Kostenübernahme des Versicherers vorliegt, somit andere Konditionen gelten und er ca. 11.000,00 EUR (ca. 9.250,00 EUR netto) bezahlen soll, sonst wird das Fahrzeug nicht herausgegeben.

Eine Nachfrage des Anwalts ergab, dass bei Kostenübernahme durch den Versicherer andere Arbeitslöhne und geringere Teilepreise angesetzt werden – im konkreten Fall ergab sich eine Differenz von mehr als 3.000,00 EUR.

Der Versicherer hat schnell noch die Kostenübernahme (abzüglich der Vorschussleistung) bestätigt und das Fahrzeug wurde herausgegeben.

Fazit für den Versicherer: Gutachterkosten gespart, Reparaturkosten gespart, sicherlich auch Mietwagenkosten und auch letztlich auch zur Wertminderung gespart – die vom Gutachter berechnete Wertminderung richtet sich in wesentlichen Teilen auch nach dem Reparaturaufwand.

Sicherlich wurde ordnungsgemäß repariert – aber mit einem erheblich geringerem Kostenaufwand zu Lasten der Werkstatt. Für den Geschädigten wird nachzufordern sein.

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