„Achtung! Bus schwenkt aus!“ Kein Freibrief für Busfahrer
Wußten Sie schon, der am Heck eines Bußes angebrachte Hinweis „Achtung! Bus schwenkt aus!“ den Busfahrer nicht von seiner Sorgfaltspflicht befreit – so auch das Amtsgericht Strausberg.
Es gab damit der PKW-Fahrerin recht, die am Lustgarten rechts neben einem Bus geradeaus fuhr. Der Bus bog nach links ab und schwenkte dabei in den Bereich der Geradeausfahrspur – gegen den vorbeifahrenden PKW. Das Amtsgericht Strausberg sah die Schuld allein beim Busfahrer.
Der am Heck angebrachte Hinweis „Achtung! Bus schwenkt aus!“ befreit diesen nicht von seiner Pflicht, Vorsorge für ein sicheres Abbiegen zu treffen und eine Gefährdung für nachfolgende Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Diese Verpflichtung gilt besonders für Fahrzeuge, bei denen das Heck aufgrund der besonderen Bauart außchwenken kann. Eine besondere Pflicht der PKW-Fahrerin gegenüber dem abbiegenden Bus sah das Gericht nicht. Eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf das bauartbedingte Außchwenken größerer Fahrzeuge wird erst dann angenommen, wenn der Abbiegevorgang schon eingeleitet ist oder das Außchwenken unmittelbar bevor steht. Das bloße Ankündigen der Abbiegeabsicht genügt nicht.
Im vorliegenden Fall befand sich der PKW eben bereits neben dem Bus in der Geradeaußpur als der Bus seinen Abbiegevorgang einleitete. Die Fahrerin durfte, nach Ansicht des Gerichts darauf vertrauen, daß der Busfahrer Rücksicht nimmt und im Notfall den Abbiegevorgang unterbricht. Urteil des AG Strausberg, 24 C 147/11.