Abschleppkosten sind zu ersetzen, aber …. !
Eingeparkt – in zweiter Reihe, vor oder auf meinem gemieteten Parkplatz, auf meinem Grundstück, vor oder gegenüber des Ausfahrt usw. – es ist kein Vorbeikommen. Kann ich das falsch stehende Fahrzeug abschleppen lassen?!
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig – ein Abschleppfahrzeug kann bestellt und das Fahrzeug umgesetzt werden – so auch BGH Az. V ZR 30/11. Dies sollte jedoch nach dem Urteil des Landgericht Frankfurt am Main (2/24 S-145/02) unverzüglich erfolgen. Die Kosten des Abschleppunternehmens hat dann der Verursacher zu ersetzen.
Und die Kosten einer eventuell vergeblichen Anfahrt sind auch zu bezahlen, wenn der falsch parkende PKW inzwischen weggefahren wurde – ein Wegfahren darf hier nicht verhindert werden, sonst könnte der Straftatverdacht einer Nötigung gegeben sein.
Hier zeigt sich die ersten Haken für die Erstattung der Kosten. Erst einmal hat der Auftraggeber dem Abschleppunternehmen die Rechnung zu bezahlen (in der Regel mehr als 100,00 EUR) und er kann sich dann den verauslagten Betrag vom Verursacher zurück holen.
Wenn der Verursacher jedoch streitet, ist es erforderlich, den rechtswidrigen Zustand zu beweisen. Dies kann mit einer Fotodokumentation zur Parksituation, hinzugezogenen Zeugen und eventuell mit den Aussagen des Fahrers des Abschleppunternehmens erfolgen – also noch vor dem Umsetzen die Beweise sichern.
Letztlich muss der Verursacher, der Fahrer des Fahrzeuges, erst einmal feststehen, um bei diesem den Anspruch geltend zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch der Halter in Anspruch genommen werden.
übrigens die Polizei zu rufen, ist für derartige Fälle kaum hilfreich. Die Polizeibeamten erklären häufig, dass sie nicht für den ruhenden Verkehr zuständig sind. Lediglich bei einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, z.B. dem Verstellen einer Feuerwehrzufahrt, könnte ein Handeln der Polizeibeamten angezeigt sein.