Rechtsanwalt Brause – Prüfung von Vorwürfen im Verkehrsrecht und Strafrecht

 

Es lagen wieder einmal mehrere Strafrechtsakten zum Vorwurf des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (allgemeiner Sprachgebrauch Fahrerflucht) vor. Hat mein Mandant tatsächlich den behaupteten Anstoß bemerkt? Kann sein Fahrzeug den dokumentierten Schaden tatsächlich verursacht haben?

Warum ging die Information an die Fahrerlaubnisbehörde, bestehen Zweifel an der weiteren Fahrtauglichkeit?

Es liegt zwar nur Sachschaden vor, wenn der Vorwurf sich jedoch bestätigen würde, könnte eine gerichtliche Verurteilung mit einer Geldstrafe, eventuell der Entzug der Fahrerlaubnis (Mindestzeit 6 Monate mit anschließendem Antrag auf Neuerteilung) erfolgen und die Erfassung mit 7 Punkten in Flensburg erfolgen.

Und wieder waren mehrere Vorgänge mit unterschiedlichen Vorwürfen zu Ordnungswidrigkeiten zu prüfen. Nach Vorlage der amtlichen Akte wird die Besprechung mit dem Mandanten erfolgen.

Zum Rotlichtverstoß liegt ein Foto vor, auf dem der Fahrer nicht zu erkennen ist. Leider hat mein Mandant schon angekreuzt – ich war der Fahrer – aber den Verstoß gebe ich nicht zu, es war noch Gelb. Dann noch die Fahrereigenschaft zu bestreiten, ist unglaubwürdig. Der Einwand wird mit den Fotografien belegt, das Befahren des Kreuzungsbereiches bei Rot ist dokumentiert, die vorgeschrieben Toleranzen wurden berücksichtigt.

Zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung war der gültige Eichschein nachzufordern. In der Akte befand sich der Nachweis zur Eichung des genutzten Messgerätes drei Wochen nach der Messung. Nun kam der Nachweis zur Eichung vier Wochen vor der Messung – also kam ein geeichtes Messgerät zu Einsatz. Aber warum musste dieses Gerät nach so kurzer Zeit nochmals geeicht werden? Gab es doch Mängel, die die Verwertbarkeit der Werte in Zweifel ziehen?

Bei der Schadenregulierung gab es wieder die üblichen Einwände der Versicherer zur Höhe der Mietwagenkosten. Absehbar wird in einigen Fällen mit der entsprechenden Argumentation eine Nachzahlung erreicht werden.

Letztens musste die ZurichVersicherung dazu nicht wieder verklagt werden. Immer ausgefeilter werden jedoch die Methoden der Versicherer zur Kürzung der kalkulierten Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung (also nach Gutachten oder Kostenvoranschlag). Bei Vorlage der Rechnung nach erfolgter Reparatur – kein Problem, dann ist entsprechend er Haftungsübernahme voller Ersatz zu leisten.

Bei Abrechnung nach Gutachten oder Kostenvoranschlag wird jedoch immer wieder gekürzt – zu Verbringungskosten, Ersatzteilzuschlägen, Kosten für eine Lackierprobe usw..

Inzwischen werden auch die Lohnkosten mit Verweis auf andere Werkstätten gekürzt. Und ein entsprechender, jedoch qualifizierter Verweis des Versicherers kann nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH selbst noch später, nach erfolgter Reparatur ohne Vorlage der Reparaturrechnung erfolgen.

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