Am Unfall beteiligt oder nicht ?!

 

Angezeigt wurde bei der Polizei, dass ein geparkter PKW hinten rechts beschädigt wurde. Ein Zeuge gab an, dass ein weißer Golf mit Kennzeichen …. dies gewesen sei und entsprechende Beschädigungen hinten rechts aufweisen müsste.

Die Polizei besichtigte unverzüglich den Golf und konnte frische Abriebspuren hinten rechts außen dokumentieren. Daraufhin wurde gegen den Nutzer des Golf ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eingeleitet. Richtigerweise hat er nach dem Zugang der Beschuldigung gleich einen Anwalt aufgesucht.

Dieser nahm Akteneinsicht und hat dann vorgetragen, dass bislang kein Nachweis zur Berührung des Golf mit dem Geschädigtenfahrzeug vorhanden ist. Nach den Angaben des Zeugen soll der Verursacher mit der hinteren linken Seite gegen den geparkten PKW gefahren sein.

Schäden an dem Golf wurden polizeilich jedoch nur im hinteren rechten Bereich gefunden und dokumentiert. Diese waren eindeutig nicht dem vom Zeugen geschilderten Ablauf zuzuordnen.

Daraufhin erfolgte die Einstellung des Verfahrens. Bei einer entsprechenden Verurteilung wäre bei einem Ersttäter in der Regel eine Geldstrafe ausgesprochen und ein Entzug der Fahrerlaubnis für die Zeit von 6 Monaten bis 5 Jahren erfolgen. Bei geringen Schäden eventuell „nur“ ein Fahrverbot. Er wäre dann vorbestraft, zudem erfolgt die Erfassung in Flensburg mit 3 Punkten (für 10 Jahre).

Die Kosten des Verteidigers trug der Rechtsschutzversicherer, da keine Verurteilung wegen Vorsatz erfolgte.

Damit war die Angelegenheit jedoch noch nicht beendet. Der Kfz-Haftpflichtversicherer hatte den Schaden am geparkten PKW reguliert und den Versicherungsnehmer hochgestuft. Zudem forderte der Versicherer ausgehend von einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (dies stellt eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflichten des Fahrers dar mit der Folge einer Leistungsfreiheit bis 2.500,00 EUR) seine Aufwendungen in Höhe von 1.898, 55 EUR zurück.

Hiergegen war aus den o.g. Gründen vorzugehen. Im Ergebnis der anwaltlicher Argumentation wurde der Entzug des Versicherungsschutzes letztlich zurückgenommen und der Vertrag rückwirkend schadensfrei gestellt.

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