Misstrauen ist angesagt, wenn ein Polizist kommt und fragt: Ist das Ihr Auto? oder Waren Sie mit diesem Auto dort und dort? Die vorgeschrieben Belehrung entspr. § 55 Strafprozessordnung über ein Aussageverweigerungsrecht (worüber nach Absatz 2 dieser Strafprozessnorm auch ein Zeuge zu belehren ist, wird häufig vergessen).

Meist ist der Anlass dieser Fragen ein vorangegangener Unfall und der Verdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – allgemein Fahrerflucht genannt. Wer aus Polizeigehorsam und/oder Ehrfurcht vor der Uniform nicht fragt, warum der Herr Polizist das wissen will – zumal er nicht belehrt wurde, dass der Verdacht einer Straftat besteht und er sich nicht äußern muss – kann Nachteile erleiden.

Da man sich nichts vorzuwerfen hat, geben – meist ältere Herrschaft – dem Herrn Polizisten natürlich Auskunft: Das ist mein Auto, ich bin mit dem PKW gefahren, war auch am Einkaufszentrum, da war aber nichts.

Damit ist erst einmal klar, dass die Person im nun laufenden Ermittlungsverfahren bekannt ist, direkt beschuldigt wird und sich gegebenenfalls rechtfertigen muss oder gar seine Fahrtauglichkeit bewertet wird.

Ein Versicherer, der für den bei diesem Unfall verursachten Schaden aufkommt, kann auch nach einer Fahrerflucht auch eine Rückforderung bis 2.500,00 EUR prüfen.

Wird keine Auskunft zum Fahrer und zum Aufenthalt zum fraglichen Zeitpunkt gegeben – wird vom Recht der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht und dies darf nicht zum Nachteil bewertet werden – bleibt es Aufgabe der Ermittlungsbeamten, den Fahrer zu ermitteln.

Wir der Fahrer nicht ermittelt, kann keine Beschuldigung erhoben werden und das Verfahren ist einzustellen. Dann kann auch keine Prüfung erfolgen, weshalb jemand – eventuell altersbedingt – eine auch nur leichte Berührung weder optisch, noch akustisch oder taktil wahrgenommen hat.

Wie heißt es richtig: „Keine Auskunft ohne meinen Anwalt!“

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