Verkehrsrechtsschutz – keine Kostenübernahme obwohl vertraglich vereinbart

 

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ist ein Muss für alle, die am Straßenverkehr teilnehmen. Diese trägt z.B. folgende Kosten:

  • für die Verteidigung im Strafverfahren durchschnittlich 800,00 EUR;
  • für die Verteidigung im Bußgeldverfahren durchschnittlich 600,00 EUR;
  • für die außergerichtliche Schadensregulierung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer entsprechend der Höhe des Anspruch – bei einem Schaden von 3.000,00 EUR einen Betrag von ca. 350,00 EUR,
  • für ein gerichtliches Vorgehen bei einer Forderung von 3.000,00 EUR (ohne Zeugenauslagen oder Sachverständigengebühren) für die I. Instanz 1.567,56 EUR.

Der Rechtsschutzversicherer übernimmt nach den konkreten Vertragsbedingungen auch notwendige Zeugenauslagen und Gutachterkosten (z.B. bei technischer Prüfung eines Fahrzeugs, für ein Rekonstruktionsgutachten oder die sachverständige Prüfung einer Geschwindigkeitsmessung).

Für die Prüfung der Regulierung oder deren Durchsetzung aus dem Vertrag der privaten Unfallversicherung oder der eigenen Fahrzeugversicherung (Kasko) tritt der Rechtsschutzversicherer jedoch erst ein, wenn eine Ablehnung erfolgt oder nicht fristgemäß gezahlt wurde.

Seit vielen Jahren ist die übernahme von Kosten in Verbindung mit der Vertretung zu Park- und Halteverstößen meist nicht mehr mit erfasst. Dies ist vertraglich geregelt und darauf kann man sich einstellen.

Verwunderlich wird es jedoch dann, wenn Versicherungsleistungen versagt werden, wenn der Versicherungsnehmer sich z.B. zum Vorwurf der Missachtung des Gelblichts der Lichtzeichenanlage oder auch zu einem Geschwindigkeitsverstoß mit einem angedrohten Verwarnungsgeld von nur 20,00 EUR wehren will.
Da kann es (nur bei wenigen Versicherern) geschehen, dass Versicherungsschutz mit der Begründung abgelehnt wird: „Bei einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld der vorliegenden Art vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass allein in Anbetracht der Höhe des hier festgesetzten oder zu erwartenden Bußgeldes die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als mutwillig im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB) und somit als nicht notwendig gewertet werden kann.“

Tatsächlich haben Versicherer derartige Einzelentscheidungen in Köln, in Frankfurt/Main, in Berlin-Charlottenburg und auch in Bad Freienwalde herbeigeführt – aus Sicht des Autors im eindeutigen Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen, für die uneingeschränkt vom Versicherungsnehmer die vereinbarte Versicherungsprämie gezahlt wird. Eventuell waren die jeweils befassten Richter hier Helfer der Versicherer zum Vertragsbruch, um sich künftig weniger mit „Bagatellangelegenheiten“ beschäftigen zu müssen.

Gäbe es eine vertragliche Vereinbarung, wonach Vorwürfe unter 40,00 EUR und damit ohne Punkteerfassung in Flensburg vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wäre diesen Entscheidungen zu folgen. Da dies jedoch nicht der Fall ist, müsste der vertraglich vereinbarte Kostenschutz auch uneingeschränkt gewährt werden.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass auch Vorwürfe mit geringen Sanktionen eben nicht immer berechtigt sind und bei sachgerechter Prüfung auch zum Freispruch des unberechtigt Beschuldigten führen (so jüngst beim Amtsgericht Königs Wusterhausen in zwei Fällen).

übrigens kann der Versicherungsnehmer bei einer derartigen Ablehnung des Rechtsschutzversicherers innerhalb eines Monats kündigen.

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