Kos­ten & Gebühren

Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und für alle Rechtsanwälte gleichermaßen gültig. Das RVG hat mit Wirkung vom 01. Juli 2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst.

Offen und Transparent

Für die konkrete Vergütungsberechnung kommt es auf den erteilten Auftrag und das Rechtsgebiet an. Das RVG unterscheidet Wertgebühren, hier ist entsprechend dem Gegenstandswert der Gebührensatz gesetzlich festgeschrieben, und Rahmengebühren, bei denen der Anwalt die Gebühr auf den konkreten Fall bezogen in einem gesetzlich festgeschriebenen Rahmen bestimmt.

Beispiel zu Wertgebühren

Anwaltsvergütung I. Instanz je Partei

Streitwert 1.500,00 EUR, Anzahl der Auftraggeber: 1

Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 149,50 EUR
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 138,00 EUR
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 307,50 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 58,43 EUR
zu zahlender Betrag 365,93 EUR

Beispiel zu Rahmengebühren

Anwaltsvergütung für Verteidigung im Bußgeldverfahren

(z.B. Einspruch gegen Bußgeldbescheid/ Geldbuße 90,00 EUR/ und Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – bei Bestimmung der Mittelgebühr des Gebührenrahmens)

Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14 RVG, Nr. 5100 VV RVG 100,00 EUR
Verfahrensgebühr/ Verfahren vor Verwaltungsbehörde § 14 RVG, Nr. 5103 VV RVG 160,00 EUR
Verfahrensgebühr/ Verfahren vor Amtsgericht § 14 RVG, Nr. 5109 VV RVG 160,00 EUR
Terminsgebühr/ Verfahren vor Amtsgericht § 14 RVG, Nr. 5110 VV RVG 255,00 EUR
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 695,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 132,05 EUR
zu zahlender Betrag 827,05 EUR

Entsprechend § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die vor­aus­sicht­lich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. In ei­ner Unfallregulierung hat der Schädiger dem Geschädigten im Rahmen der Unfallschadensregulierung auch die entstandenen Anwaltskosten entsprechend der Haftungsquote zu ersetzen – regelmäßig zahlt der Haftpflichtversicherung des Schädigers.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist in Zeiten häufiger Streitigkeiten zur Haftung und zu den Scha­dens­po­si­tio­nen, der Kontrolldichte von Geschwindigkeitsmessungen usw. unbedingt zu empfehlen. Kostenübernahme im gerichtlichen Verfahren kann auch durch die Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlung der Anwaltsvergütung und Gerichtskosten ausschließt und Erfolgsaussicht besteht.

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Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um Richtwerte handelt, welche auch abhängig sind vom Verfahrensausgang.

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